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Information zur Einzelfallhilfe

Gesuche für Einzelfall-Hilfe

 

Eglisauerinnen und Eglisauer, die älter als 60 Jahre sind, können ein Gesuch um Unterstützung an die Altersstiftung Eglisau stellen. Das Gesuch muss sich auf den Stiftungszweck
«Unterstützung in finanzieller Not» und «das Leben angenehmer und abwechslungsreicher
gestalten» beziehen. Gesuche von der gleichen Person oder dem gleichen Ehe-/Konkubinatspaar dürfen max. alle drei Jahre gestellt werden.

 

Sie sind zu adressieren an

Alters-Stiftung Eglisau
Katharina Blessing, Präsidentin
Postfach 41
8193 Eglisau
kontakt(@)altersstiftung.ch


Die Gesuche werden vom Stiftungsrat geprüft und an der nächstmöglichen Sitzung behandelt.
Der Eingang wird schriftlich bestätigt. Sollte das Gesuch unvollständig sein, wird der/dem
Antragstellenden mitgeteilt, welche Unterlagen nachzureichen sind.
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise zu den «Anforderungen an Gesuche»
und «Die wichtigsten Voraussetzungen für Einzelfallhilfe». Hilfreich ist auch die
Rubrik «Beispiele von Einzelfallhilfen».
Jedes Gesuch wird individuell geprüft und vertraulich behandelt. Beiträge können nur im
Einklang mit dem Stiftungszweck und den massgebenden Richtlinien zugesprochen werden;
ein Rechtsanspruch besteht nicht. Es werden nur einmalige (keine periodischen) Beiträge
ausgerichtet. Die Gewährung von Vorschusszahlungen und Darlehen ist nicht möglich.
Der Stiftungsrat ist in seinen Entscheidungen jederzeit frei, eine Korrespondenz darüber wird
nicht geführt. Die Gesuchstellenden werden nach dem Entscheid schriftlich benachrichtigt.
Auf Wunsch kann ein ablehnender Entscheid begründet werden.

Anforderungen an Gesuche
 

Die Gesuche sind schriftlich einzureichen, entweder auf dem Postweg, via E-Mail.
Gesuche für Ferien, Ausflüge etc. sind frühzeitig einzureichen, damit der Stiftungsrat vor der
Durchführung des Anlasses über Ihr Gesuch entscheiden kann.
Die gesuchstellende Person muss mindestens 60 Jahre alt sein und in Eglisau angemeldet. Das
Gesuch für Einzelfallhilfe kann von den Betroffenen selbst oder für diese stellvertretend von
bevollmächtigten Personen oder fachlich qualifizierten Institutionen, Organisationen, Heimen
und Amtsstellen gestellt werden.

Bei einem Gesuch sind zwingend das Gesuchsformular auszufüllen und zusammen mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.

Die wichtigsten Voraussetzungen für Einzelfallhilfe
 

  • Sozialversicherungen (wie z.B. die Invalidenversicherung oder Krankenkasse) sind nicht
    oder nur begrenzt leistungspflichtig. Die Möglichkeiten durch Ergänzungsleistungen zur AHV etc. sind ausgeschöpft.

  • Das vorhandene, liquide Vermögen liegt bei Einzelpersonen unter CHF 35‘000 bzw. bei

Ehepaaren unter CHF 60‘000. Pro Kind bzw. Jugendliche/r im Schulalter oder in einer
Ausbildung (ohne Einkommen) gilt ein Zuschlag von CHF 10‘000.

Beispiele von Einzelfallhilfen

 

  • Ausgaben für Hobbies, spezielle kleinere Anschaffungen (fehlender finanzieller Spielraum)

  • Einmalige Auslagen wie zum Beispiel Umzugskosten

  • Hörgerät, Brille, Zahnsanierung (von AHV und EL nicht gedeckte Kosten)

  • Spezialrollstuhl (Elektrorollstuhl, Rollstuhl für Übergewichtige, etc.)

  • Besuch einer Tageseinrichtung (zum Beispiel für Demenzkranke)

  • Wohnungsanpassung (Einbau Treppenlift, Umbauten für die Herstellung der
    Rollstuhltauglichkeit, Anpassungen von WC und Bad, etc.)

  • Kleider (Winterkleider, Spezialschuhe, etc.)

  • Abonnement für Zeitungen und Zeitschriften

  • Besuch von Kursen oder Veranstaltungen, einschliesslich Kosten einer Begleitperson

  • Ferienwoche, Erholungs- oder Kuraufenthalte (auch für pflegende Angehörige)

  • Mobilitätskosten (Abonnemente für den öffentlichen Verkehr, Fahrdienste, etc.)

  • Reise und Ausflug (Besuch bei Tochter/Sohn oder sonstigen Familienangehörigen im
    Ausland, Reise in die «alte Heimat»)

  • Kosten für Haustiere (Tierarzt, Futter, Einrichtungen)

 

Die Tatsache, dass ein Stichwort auf der Beispielliste aufgeführt ist, garantiert nicht, dass ein entsprechendes Gesuch bewilligt wird.

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